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Bürgerinformationsdienst Braunkohle

“Boden, Geologie und Wasser” für das RHEINISCHE REVIER

HINTERGRUND   GEOLOGIE   ERDBEBEN   GELTUNGSBEREICH   ZUSTÄNDIGKEIT   TRANSPARENZ  TVP


                   
GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN BERGSCHÄDEN

Bei der Anlegung eines Tagebaus zur Gewinnung von Bodenschätzen kann es sich zum Teil um massive Eingriffe in die Tagesoberfläche handeln. Im Gegensatz zur untertägigen Gewinnung von Bodenschätzen (Steinkohle, Salz, Erze usw.), lösen die übertägigen Gewinnungstätigkeiten jedoch nicht unmittelbar Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Tagebaue aus, die zu Schäden an Gebäuden und Infrastruktur führen können.

Für einen sicheren Betrieb eines Braunkohlen-Tagebaus ist es erforderlich, den Grundwasserspiegel im unmittelbaren Tagebaubereich abzusenken und auf einem ausreichend tiefen Stand zu halten. Hierzu wird der Grundwasserspiegel bis unterhalb der tiefsten Ebene (Sohle) des Tagebaus abgesenkt (Sümpfung). Die Grundwasserentnahme erfolgt im Umfeld der Tagebaue in hierfür angelegten Brunnen. Aufgrund der Verbreitung der Grundwasserleiter bleibt die Grundwasserabsenkung aber nicht auf den unmittelbaren Tagebaubereich beschränkt, sondern wirkt sich auf einen deutlich größeren Bereich im Umfeld der Tagebaue aus. Daher stellen sich die Bodensenkungen und -hebungen im Zusammenhang mit der Grundwassersümpfung für den Braunkohlentagebau deutlich anders dar, als die Bodenbewegungen, die etwa über einem Bereich des untertägigen Steinkohlenabbaus auftreten können.

Erfahrungsgemäß führen die Grundwasserabsenkungen im Umfeld der Braunkohlentagebaue in der Regel zu langsamen, flächenhaften und gleichförmigen Bodensenkungen. Durch die Grundwasserabsenkung entsteht somit ein weitflächiger, flacher Bodenbewegungsbereich. Auch die maximal schon beobachteten Bodenbewegungen in der Größenordnung von etwa 4 - 5 Metern stellen in der Regel keine Gefährdung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen dar, wenn die Bodenbewegung langsam und gleichmäßig erfolgt.

 Bild1                              Bild2 
Im Bereich geologischer Besonderheiten im Untergrund, wie etwa Aueböden oder bewegungsaktiven tektonischen Störungen, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen infolge der Grundwasserabsenkung ungleichförmige Bodenbewegungen in begrenzten Bereichen auftreten, die ihrerseits zu Schäden an dort ggf. vorhandenen baulichen Anlagen und der Infrastruktur führen können.

              Torflinsen, Torfverzehr                                                                                                      bewegungsaktive Störung
                                                                                                                                                             
© Geologischer Dienst NRW
Nach Beendigung der zeitlich begrenzten Sümpfungsmaßnahmen ist zu erwarten und auch in Braunkohlenplänen festgelegt, dass das Grundwasser wieder großräumig auf das ursprüngliche Niveau ansteigen wird. Der Grundwasseranstieg kann zu Hebungen an der Tagesoberfläche führen, die - abgesehen von den Stellen mit den  geologischen Besonderheiten (Aueböden oder bewegungsaktive tektonische Störungen) - wiederum gleichmäßig und langsam ablaufen. Die ursprünglichen Geländehöhen werden dabei voraussichtlich nicht wieder erreicht, da die zwischenzeitlich eingetretenen Sedimentsackungen nur teilweise reversibel sind.

Die Anzahl und die räumliche Verteilung der im Rheinischen Braunkohlenrevier im weiträumigen Bereich der Grundwasserabsenkung gemeldeten Schäden bzw. der als Bergschäden zu betrachtenden Fälle zeigt, dass dort im Gegensatz zum untertägigen Steinkohlenbergbau vergleichsweise wenige Bergschäden auftreten und dass sie im eng begrenzten Bereich geologischer Besonderheiten auftreten oder zu erwarten sind. Die Anzahl der jährlichen Schadensmeldungen im gesamten weitflächigen Einflussbereich der Grundwasserabsenkung liegt bei etwa 850 (davon ca. 550 wiederholte Meldungen und 300 Erstmeldungen). Im Vergleich dazu kommt es jährlich zu ca. 25.000 Schadensmeldungen im Bereich des Steinkohlenbergbaus in NRW (Angaben aus dem Jahr 2014).

Zu beachten ist, dass nicht jeder Gebäude- und Infrastrukturschaden im Rheinischen Revier eine Folge der bergbaubedingten Grundwasserstandsänderungen sein muss. Zur Beurteilung der Schadenswirksamkeit der örtlichen Gegebenheiten ist im Rheinischen Revier zuerst einmal ein Abgleich der Lage des betroffenen Grundstücks mit dem aktuellen Einflussbereich der Grundwasserstandsänderungen (siehe Revierbericht) erforderlich. Des Weiteren sind Kenntnisse über die Geologie (Bodenaufbau / Störungslinien), die Hydrogeologie (Grundwasserstand und Grundwasserstandsänderungen) und die Topographie (Höhenänderung) maßgeblich. (Portale / Datenquellen / Literatur).

In bestimmten Bereichen haben auch der inzwischen stillgelegte und von der EBV GmbH zu vertretende Steinkohlenbergbau (Aachener- und Erkelenzer-Revier) und der Anstieg des Grubenwasserspiegels zu schadenswirksamen Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche geführt.

Bei der Geltendmachung und Regulierung von Bergschäden handelt es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen  den potenziell Geschädigten und den Bergbautreibenden als potenzielle Schadensverursacher (RWE Power AG, EBV GmbH). Entsprechende rechtliche Regelungen enthält das Bundesberggesetz (vgl. §§ 114 ff. BBergG).

Stellen Grundstückseigentümer im Einflussbereich der Grundwasserabsenkung oder im Bereich des Steinkohlenbergbaus Schäden fest, sollten sie sich daher zunächst an das jeweilige Bergbauunternehmen wenden. Zudem kann es hilfreich sein, einen fachlich geeigneten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuschalten oder sich von einer fachlich geeigneten Interessenvertretung beraten zu lassen. Im Rahmen einer so genannten Gesamtmitgliedschaft braunkohlebetroffener Gebietskörperschaften des Rheinlandes (GMB) besteht die Möglichkeit einer sog. Technischen Vorprüfung (TVP). Bei Ihren fachbezogenen Fragen können auch die Fachbehörden (Bezirksregierung Arnsberg, Bezirksregierung Köln) und –institutionen (Geologischer Dienst NRW, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Erftverband) des Landes oder auch lokal Städte- und Gemeindeverwaltungen (Stadt Mönchengladbach, Stadt Korschenbroich, Ortslage Dormagen-Gohr) Hilfestellung leisten.

Für den Fall, dass Geschädigte mit den Bergbauunternehmen keine Einigung über die Frage den Schadensfall erreichen, hat die Landesregierung NRW für das Rheinische Revier die Einrichtung einer neutralen Stelle (Schlichtungsstelle Braunkohle NRW) organisiert, an die sich die Geschädigten zur unabhängigen Überprüfung ihrer Schadensangelegenheit wenden können. Die Anrufungsstelle zieht erforderlichenfalls auch Sachverständigen zur fachlichen Beurteilung hinzu. Mit dieser Möglichkeit einer unabhängigen Überprüfung, sollen auch gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden und Geschädigte von den i.d.R. hohen Kostenrisiken eines gerichtlichen Verfahrens entlastet werden. Die Überprüfung durch die Anrufungsstelle ist für Geschädigte kostenlos. Sämtliche Kosten des Verfahrens tragen die beteiligten Bergbauunternehmen.


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